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Stromsperre - Keine Ersatzfunktion des Versorgungsunternehmens als Sozialhilfeträger

News - 11.04.1998

Gegen säumige Kunden steht den Versorgungsunternehmen das probate Mittel der Stromsperre zu. Begleicht ein Kunde trotz Mahnung einen Zahlungsrückstand nicht, so kann das EVU die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einstellen. In aller Regel wird der Kunde dann kurzfristig zahlen.

 

Das Recht zur Stromsperre ist ausgeschlossen, wenn der Kunde darlegen kann, daß die folgende Einstellung außer Verhältnis zum Umfang des Zahlungsrückstandes steht und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Immer wieder berufen sich gerade Sozialhilfeempfänger auf diese Ausnahmeklausel und beantragen Prozeßkostenhilfe, um dem EVU die Stromsperre im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Beliebt ist das Argument, die Stromversorgung gehöre zu einem grundrechtlich geschützten menschenwürdigen Dasein.

 

Das Landgericht Augsburg hat solchen Versuchen nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht des Gerichtes ist es zumutbar, die Sozialhilfe, die dem Empfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll, für die Begleichung der Stromrechnung zu verwenden. Habe der Sozialhilfeempfänger das Geld für andere Zwecke ausgegeben, müsse er in den Folgemonaten sparen, um seine Rückstände auszugleichen. Das EVU sei nicht "Ersatzsozialhilfeträger".