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Stromversorgungsvertrag infolge Energiemarktliberalisierung nichtig

News - 07.07.2000

In einem Rechtsstreit zwischen der Badenwerk AG und der Stadt Waldshut hat das Landgericht Mannheim den 1996 zwischen den Parteien geschlossenen Stromversorgungsvertrag für nichtig erklärt. Damit steht der Weg für einen rascheren Wechsel zu einem neuen günstigeren Anbieter offen. Zentraler Punkt des Prozesses war, ob die in solchen Verträgen zwischen Stromerzeugern und Stromweiterverteilern früher typischerweise enthaltenen Klauseln über die gegenseitige Abgrenzung von Liefergebieten und Kundenkreisen nach der Liberalisierung des Strommarkts noch wirksam sind. Gegenüber entsprechendem Vorbringen der Stadt hatte die Badenwerk AG argumentiert, die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen gingen nicht über das hinaus, was auch in anderen Bereichen zwischen Hersteller und Vertragshändler üblich und rechtlich zulässig sei. Das Landgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. In den Entscheidungsgründen heißt es, die wettbewerbsbeschränkenden Abreden hätten in erster Linie die Aufteilung des Marktes und die Abwehr von Konkurrenz durch dritte Unternehmen bezweckt. Deshalb hat das Landgericht - trotz salvatorischer Klausel - den gesamten Vertrag für nichtig erklärt.

 

Das Urteil mit seinen weitreichenden Konsequenzen für die Versorgungswirtschaft ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden weiter berichten.