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StaatsSebastian Staats
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Stufenweise Beauftragung von HOAI-Leistungen: Abrufzeitpunkt bestimmt anzuwendende Honorarordnung!

Baurecht - 04.03.2015

Architektenverträge sehen häufig eine stufen- oder phasenweise Übertragung von Leistungen vor. Nach freier Entscheidung des Bauherrn kommen mit Abruf über die weiteren Leistungen selbstständige Einzelverträge zu Stande. Haben die Partner den Ausgangsvertrag unter Geltung der HOAI 1996 geschlossen, und hat der Bauherr weitere Leistungen nach dem 17.08.2009 abgerufen, sind diese späteren Einzelverträge auf Grundlage der HOAI 2009 abzurechnen (BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 350/13).

Entgegen der in den Einführungserlassen des BMVBS zur HOAI 2009 und 2013 vertretenen Rechtsauffassung muss sich der Auftragnehmer nicht auf die HOAI 2002 verweisen lassen.

Trotzdem ist eine Honorarverbesserung insbesondere beim Übergang zwischen HOAI 2009 und 2013 kein Automatismus: Sowohl die vereinbarten Grundleistungen als auch die hierfür im Ausgangsvertrag angelegte und durch den Abruf zunächst ebenfalls verbindlich gewordene Honorarvereinbarung beziehen sich im Regelfall auf die ältere HOAI. Der Planer muss (bei der HOAI 2013 insbesondere unter Berücksichtigung der inhaltlich geänderten Leistungsbilder) erst darlegen, dass diese (alte) Honorarvereinbarung der Mindestsatzkontrolle anhand der neuen HOAI nicht standhält.