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Stundenlohn nur die Ausnahme!

Baurecht - 02.08.2017

Sehr häufig werden Änderungs- und zusätzliche Leistungen im Stundenlohn geltend gemacht. Vor allem wenn AN meinen, (Vor-)Arbeiten auszuführen, die eigentlich andere Unternehmen hätten erledigen müssen, werden „Stunden geschrieben“ und als Stundenlohnarbeiten berechnet.

Das OLG München hat klargestellt (Beschluss vom 06.05.2014 - 27 U 103/14), dass die Auffassung der Unternehmer ein Irrglaube ist, Stundenlohn sei die richtige Abrechnungsart, weil es hierfür keine Positionen im Leistungsverzeichnis/Angebot gäbe:

Der AN schuldete eine Endbeschichtung inklusive aller Nebenarbeiten auf Stahlträgern. Nach dem Vertrag war – wie in § 2 Abs. 10 VOB/B – bestimmt, dass Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart werden. Zudem war eine Schriftform für alle Nachtragsleistungen vereinbart. Der AN machte geltend, dass umfangreiche Vorarbeiten notwendig seien, die er im Stundenlohn ausführen wollte. Es gab hierüber keine Einigung, der AG verlangte aber, dass der AN schon einmal anfangen sollte. Der AN berechnet insgesamt 304.000 € dieser Regiearbeiten über den vereinbarten Werklohn für die Beschichtung hinaus. Da der AN auf Abschläge bereits 114.000 € erhalten hatte, verlangte er gerichtlich weitere 190.000 €.

Ohne Erfolg: Die Stundenlohnvereinbarung war nicht zustande gekommen. Die Zahlung auf Abschlagsrechnungen stellt auch hier kein nachträgliches Anerkenntnis dieser Abrechnungsart dar. Die dem AN zustehende Werklohnforderung nach ortsüblicher Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) oder nach vertraglicher Kalkulation (§ 2 Abs. 6 VOB/B) konnte das Gericht nicht zusprechen, weil es dem AN nicht gelungen war, die zusätzlichen Vorarbeiten von den geschuldeten Nebenarbeiten abzugrenzen. Das lag an unvollständiger und ungenauer Erfassung der zusätzlichen Leistungen auf den Stundenzetteln, woran auch der Zahlungsanspruch scheitern kann, selbst wenn Stundenlohn vereinbart ist.

Zur Vermeidung von Verlusten müssen AN in diesen Fällen auf eine Einigung über die Vergütung drängen und bei den eigenen Mitarbeitern auf eine sorgfältige Abgrenzung und Dokumentation der Zusatz- von den Vertragsleistungen achten.