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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Tariftreueerklärung" vom Bundeskartellamt untersagt

News - 02.04.1998

Das Bundeskartellamt hat dem Berliner Senat untersagt, öffentliche Straßenbauaufträge nur an solche Unternehmen zu vergeben, die eine sogenannte „Tariftreueerklärung“ abgegeben haben. In der Erklärung mußten sich die Unternehmen verpflichten, ihre Beschäftigten nicht unter den in Berlin geltenden Tarifen zu entlohnen.

 

Das Bundeskartellamt hat entschieden, daß eine solche Erklärung gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Durch die Praxis des Senats würden alle Unternehmen, für die niedrigere als die Berliner Tariflöhne gelten oder die nicht tarifgebunden sind und in aller Regel mit Zustimmung ihrer Betriebsräte legal niedrigere Löhne zahlen, von der öffentlichen Auftragsvergabe im Raum Berlin ausgeschlossen. Insbesondere Unternehmen in den neuen Bundesländern verlören damit die Möglichkeit, mit ihrem oft einzigen legalen Wettbewerbsmittel, den niedrigeren Lohnkosten, Aufträge zu erhalten.

 

Generell gilt: Werden mit den Auftragsbedingungen andere Motive als ein günstiges Angebot für die nachgefragte Leistung verfolgt (zu beobachten sind Frauenquoten, Ausbildungserklärungen etc.), verteuern sich zwangsläufig die öffentlichen Aufträge. Beim Entwurf von Verdingungsunterlagen sollte deshalb auf das Erfordernis der Abgabe derartiger Erklärungen verzichtet werden. Bewerber sollten ggf. die Vergabestellen auf die Unvereinbarkeit mit dem Vergaberecht hinweisen.