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MackDr. Martin Mack
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Taugt der Bausparvertrag als langfristiges Sparmodell?

Bankrecht - 06.04.2016

Aufgrund der rückläufigen Zinsentwicklung suchen Sparer nach attraktiven, dauerhaften Anlagemöglichkeiten mit auskömmlichem Zins. Viele Bausparer haben deshalb ihre Bausparverträge auch über die Zuteilungsreife hinaus nicht als Darlehen abgerufen, sondern lassen die Guthaben weiterhin mit dem zugesagten Zins stehen. Aufgrund der Marktentwicklung haben Bausparkassen derartige Verträge in der letzten Zeit gekündigt.

Die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist nicht einheitlich. Das OLG Hamm (Hinweisbeschluss vom 26.10.2015) hat festgestellt, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen kann. Eine tatsächliche Zuteilung der Bausparsumme ist nach seiner Auffassung nicht erforderlich. 

Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 12.11.2015, nicht rechtskräftig) steht der Bausparkasse dagegen trotz erstmaliger Zuteilungsreife vor mehr als zehn Jahren kein Kündigungsrecht zu. Dem lag folgender Fall zugrunde: 

Die Klägerin hatte 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM abgeschlossen. Für die Laufzeit war ein Guthabenzinssatz von 3 % p. a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5 % p. a. vereinbart. Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif. Nach Zuteilungsreife stellte die Bausparerin die Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Im Januar 2015, also knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 €; die Bausparsumme war nicht vollständig angespart. 

Diese Entscheidung wurde am 30.03.2016 durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Es ist zu erwarten, dass der BGH sich mit dieser Frage befassen wird.