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KellerThomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Trennungsunterhalt - mal kurz, mal länger

Familienrecht - 05.02.2024

In einem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall trennten sich die Eheleute nach zwei Jahren Ehedauer. Vor dem Familiengericht schlossen die Eheleute einen Vergleich über den Trennungsunterhalt. Das vom Ehemann betriebene Scheidungsverfahren dauerte weit länger als die gesamte Ehezeit, sodass der Ehemann nach 36 Monaten Unterhaltszahlungen eine Abänderung geltend machte. Er vertrat die Auffassung, es sei kein weiterer Unterhalt zu zahlen, „genug sei genug“.

Damit war der Ehemann zu forsch vorgeprescht: Wenn sich Eheleute trennen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. In Ausnahmefällen kann der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn Zahlungen über einen längeren Zeitraum unverhältnismäßig sind. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ehezeit nur sehr kurz war und zwischen den Eheleuten keine weitergehende wirtschaftliche Verflechtung bestand.

Dieser Ausnahme ist das Gericht nicht gefolgt. Eine Einstellung der Unterhaltszahlungen vor Scheidung käme nach der Entscheidung des OLG Brandenburg nur dann in Betracht, wenn ausdrücklich vereinbart worden wäre, dass eine zügig durchgeführte Ehescheidung vereinbart und damit Geschäftsgrundlage der Einigung wurde. Das war hier nicht geschehen. Zudem zeigte der Ehemann keine Bereitschaft, geforderte Auskünfte zum Zugewinn zu erteilen. Diese fehlende Mitwirkung des Ehemannes fiel ihm sprichwörtlich auf die Füße, so dass der Geldbeutel geöffnet bleiben muss.