Das Leistungsverzeichnis des VOB-Einheitspreisvertrags eines Tiefbauers enthielt Positionen für Stillstandskosten, weil er mit archäologischen Funden rechnen musste. Er hat die Stillstandspositionen besonders günstig angeboten. Es kam zu erheblich mehr archäologischen Funden und deshalb zu deutlich längeren Stillstandszeiten als im Leistungsverzeichnis veranschlagt.
Das OLG Köln (Urteil vom 30.12.2014, Az.: 17 U 83/13) hat entschieden, dass der Auftragnehmer sich nicht auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage stützen könne. Die VOB/B regele die Überschreitung der Vordersätze über 10 % hinaus abschließend und sei nicht auf eine bestimmte prozentuale Überschreitung beschränkt. Der Auftragnehmer trage das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation („Schlechter Preis bleibt schlechter Preis“).
Auftragnehmer sollten Einheitspreise für Positionen, deren Massen erkennbar risikobehaftet sind, wirtschaftlich kalkulieren. Preisanpassungen über die VOB/B hinaus sind nur denkbar, wenn der Auftraggeber die fehlerhafte Kalkulation erkennt und den Auftragnehmer nicht darauf hinweist oder die Massenänderungen auf eine unvollständige oder unsorgfältige Planung des Auftraggebers zurückzuführen sind.