Roberta Staats
Rechtsanwältin
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Fachanwältin für
Arbeitsrecht
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Daher ist dieser nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen (Urteil vom 13.10.2021, Az: 5 AZR 211/21).
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Vergütungsklage einer Minijobberin gegen ihren Arbeitgeber. Sie forderte Vergütung für die Zeit, in welcher der Betrieb des Arbeitgebers wegen des behördlich angeordneten „Lockdowns“ geschlossen war und die Arbeitnehmerin deshalb keine Arbeitsleistung erbringen konnte.
Die arbeitgeberfreundliche Entscheidung kam überraschend. Bis dato herrschte weitestgehend Einigkeit darüber, dass der Arbeitgeber unter dem Aspekt des Betriebsrisikos auch das Risiko einer pandemiebedingten Betriebsschließung tragen müsse. Entsprechend hatten auch die mit der Sache vorbefassten Instanzen der Klägerin Recht gegeben und den Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verurteilt.
Anders das BAG: Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich gerade nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Risiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage, die der einzelne Arbeitgeber nicht verursacht und nicht zu verantworten habe.
Nach dem BAG sei es Sache des Staates, für einen finanziellen Ausgleich der durch die staatliche Anordnung betroffenen Arbeitnehmer – bspw. durch erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld – zu sorgen. Das Urteil trifft daher insbesondere die Arbeitnehmer, die (wie Minijobber oder Werkstudenten) mangels sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Zugang zu Kurzarbeitergeld haben.