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Überstundenvergütung an Gesellschafter-Geschäftsführer/§ 8 Abs. 3 KStG

News - 07.03.1996

Verschiedene Finanzgerichte haben folgende Rechtsprechungsgrundsätze geprägt:

 

Unabhängig von der Angemessenheit der Geschäftsführer-Bezüge führt die Vereinbarung von Überstundenvergütung für die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Gewährung von Überstundenvergütungen an einen Geschäftsführer ist mit dessen Tätigkeitsbereichs nur in Ausnahmefällen vereinbar.

 

Die steuerliche Anerkennung von Überstundenvergütungen an den Gesellschafter- Geschäftsführer setzt neben einer festen Arbeitszeit eine laufende zeitnahe Aufzeichnung und Abrechnung der Überstunden voraus.