Verschiedene Finanzgerichte haben folgende Rechtsprechungsgrundsätze geprägt:
Unabhängig von der Angemessenheit der Geschäftsführer-Bezüge führt die Vereinbarung von Überstundenvergütung für die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Gewährung von Überstundenvergütungen an einen Geschäftsführer ist mit dessen Tätigkeitsbereichs nur in Ausnahmefällen vereinbar.
Die steuerliche Anerkennung von Überstundenvergütungen an den Gesellschafter- Geschäftsführer setzt neben einer festen Arbeitszeit eine laufende zeitnahe Aufzeichnung und Abrechnung der Überstunden voraus.