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KellerThomas Keller
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Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung nach Trennung

Familienrecht - 03.01.2018

Zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten steht häufig in Streit, wem nach der Trennung der Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung für die Familienkutsche zugeordnet wird. Oft schließt aus Kostengründen ein Ehegatte den Versicherungsvertrag, während der andere mit dem versicherten Fahrzeug die weit überwiegende Fahrstrecke (unfallfrei) zurücklegt.

Die Rechtsprechung ging bislang von einem Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts nur dann aus, sofern der Ehegatte das über ihn versicherte Fahrzeug tatsächlich nicht oder nur untergeordnet genutzt hatte. Das OLG Celle geht in einer Entscheidung vom 20.12.2016, Az.: 19 UF 97/16, deutlich weiter. Ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung bestehe nicht nur dann, wenn ein Ehegatte die unfallfreien Versicherungsjahre nahezu ausschließlich selbst „erfahren“ hat, sondern bereits dann, wenn eine überwiegende Nutzungsmöglichkeit an dem versicherten Fahrzeug bestanden habe. Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung mit allen Umständen der Fahrzeugnutzung im Einzelfall intensiv auseinandergesetzt, etwa mit jährlich gefahrenen Kilometern, der Art der Nutzung, mit Wochenend- und Urlaubsfahrten sowie mit (durch den weniger umsichtigen Fahrer ausgelösten) Bußgeldverfahren.

Aber: Selbst nach dieser Entscheidung des OLG Celle setzt die Zuordnung des Schadensfreiheitsrabatts voraus, dass der Anspruchsteller das Fahrzeug über die schlichte Nutzungsmöglichkeit hinaus tatsächlich bewegt hat.