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Übertragung von Resturlaub bei Elternzeit: Eine endlose Geschichte

News - 07.09.2008

Hat der Arbeitnehmer bei Beginn der Elternzeit noch Resturlaub, muss der Arbeitgeber diesen bis zum Ablauf des auf das Ende dieser Elternzeit folgenden Kalenderjahres gewähren bzw. abgelten (§ 17 Abs. 2 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) verfiel der Resturlaub nach Ablauf dieses Zeitraums, selbst wenn dieser aufgrund einer sich anschließenden zweiten Elternzeit nicht genommen werden konnte.

Das BAG hat diese Rechtsprechung aufgegeben (Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07). Der Resturlaub wird bei einer sich anschließenden zweiten Elternzeit bis zum Ablauf des auf deren Ende folgenden Kalenderjahres übertragen. Im entschiedenen Fall musste der Arbeitgeber deshalb im Jahr 2006 den Resturlaub von 27,5 Tagen aus dem Jahr 2001 abgelten.

Der Resturlaub sollte nach Möglichkeit vor Beginn der Elternzeit genommen werden. Sofern dies nicht möglich ist, sollte dieser Umstand in der Personalakte dokumentiert werden.