Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der „Sonderabschreibung Ost“ wurden Bauvorhaben häufig in der Weise abgewickelt, dass der Erwerber noch vor Fertigstellung gegen Bankbürgschaft des Verkäufers den gesamten Erwerbspreis zahlte. Nachfolgend gab es dann häufig Streit darüber, in welchem Umfang die Banken aus diesen Bürgschaften in Anspruch genommen werden konnten. Mit zwei bemerkenswerten Urteilen verschiedener Senate hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass die Banken grundsätzlich umfassend haften, z. B. für die Kosten von Mängelbeseitigungen oder die Rückzahlung von Überzahlungen (BGH, Urteil vom02.05.2002 - VII ZR 178/01). Lediglich die erwarteten Steuervorteile sind nicht durch die Bürgschaft gesichert (Urteil vom 18.06.2002 - XI ZR 359/01).