Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für
Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für
Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-456
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
kutzappelhagen.de
Der aktuelle Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht ab dem 01.01.2023 neue Vergünstigungen für Anbieter und Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen vor. Geplant sind die Einführung eines „Nullsteuersatzes“ für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sowie eine Befreiung von der Einkommensteuer für die jeweiligen Betreiber.
Mit den neuen gesetzlichen Regelungen sollen die Energiewende und der Ausbau von erneuerbaren Energien weiter beschleunigt werden. Die Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 0% für die Anschaffung von Anlagen bis 30 kW (peak) ist jedoch ein absolutes Novum. Dies kommt de facto zwar einer Steuerbefreiung gleich, die neue Regelung ist jedoch gerade für Anlagenbauer weitaus günstiger als eine Steuerbefreiung ihrer Umsätze. Bei einer Steuerbefreiung ist der Vorsteuerabzug für die auf diese Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge regelmäßig ausgeschlossen, bei einer Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf 0% sind jedoch alle Vorsteuerbeträge unverändert abzugsfähig.
Auch für die Betreiber von Photovoltaikanlagen entfällt durch die geplante Neuregelung viel bürokratischer Aufwand. Bisher musste zuerst mühsam auf die sog. Kleinunternehmerregelung, nach der bei Unternehmen mit Umsätzen von bis zu 22.000,00 € p.a. keine Umsatzsteuer erhoben wird, verzichtet werden um anschließend die Erstattung bei Anschaffung der Anlage gezahlten Vorsteuer zu erreichen. Dieser Aufwand entfällt durch die Neuregelung ersatzlos.
Daneben wird mit dem neuen § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend ab dem 01.01.2022 auch eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) eingeführt, sofern diese auf Einfamilienhäusern oder auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind.
Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für Photovoltaikanlagen auf sostigen Gebäuden mit einer Leistung von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Für ein 6 Parteien-Wohnhaus sind zukünftig Einnahmen aus einer Anlage mit einer Größe von bis zu 90 kW (peak) steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei. Es gilt jedoch insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem bzw. pro Mitunternehmerschaft.