Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für
Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für
Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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Großbritannien ergreift derzeit Maßnahmen, um Steuerausfälle im Versandhandel einzuschränken. Schätzungen zufolge werden rd. 1,5 Mrd € Umsatzsteuer pro Jahr nicht erhoben, weil sich die Lieferanten nicht registrieren lassen oder trotz Registrierung die Umsatzsteuern nicht abführen.
Hintergrund:
Bestellt ein Kunde im unternehmenseigenen Online-Shop, wird die Ware vielfach auch an Privatkunden im EU-Ausland verschickt. In diesem Fall sind die Sonderregelungen des § 3c UStG zu beachten. Danach muss sich ein Unternehmen im EU-Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen, wenn bestimmte, länderspezifisch festgesetzte Lieferschwellen überschritten werden. Die jeweilige Umsatzsteuer ist dort anzumelden und abzuführen. Dabei sind oft zusätzliche, im Einzelfall abweichende Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bei Rechnungslegung und Rechnungserstellung zu beachten. Weitaus komplizierter kann sich die umsatzsteuerliche Abwicklung gestalten, wenn im europäischen Ausland gelegene Fulfilment-Center für den eigenen Vertrieb in Anspruch genommen werden. Da sich die Ware bei Verkauf bereits im europäischen Ausland befindet, ist die Umsatzsteuer ab dem ersten Umsatz dort anzumelden und abzuführen.