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Umsatzsteuerberichtigung uneinbringlicher Forderungen (Zahlungsunfähigkeit)

News - 09.12.1996

Werden Forderungen uneinbringlich, kann das leistende Unternehmen vom Finanzamt bereits gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern.

 

Für die Umsatzsteuerberichtigung einer ausgefallenen Forderung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem das leistende Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit des Kunden erkennt. Wird mit einer Berichtigung zu lange gewartet und sind die Steuerveranlagungen der Veranlagungszeiträume schon bestandskräftig, in denen die Berichtigung hätte erfolgen müssen, dann kann die bereits abgeführte Umsatzsteuer später nicht mehr vom Finanzamt zurückgefordert werden. Das Finanzgericht Münster betont in seiner rechtskräftigen Entscheidung, daß eine versehentlich unterlassene Umsatzsteuerberichtigung nicht in einem späteren Besteuerungszeitraum nachgeholt werden kann. Eine Umsatzsteuerberichtigung bei Zahlungsunfähigkeit eines Kunden sollte unverzüglich, d. h. schon im Voranmeldungsverfahren, erfolgen.