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Umsatzsteuerpflicht für Vereine beachten

Steuerrecht - 04.04.2018

Gemeinnützige Vereine erzielen neben Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden häufig Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, einem Zweckbetrieb oder einer Vermögensverwaltung. Vereine verkaufen z.B. Eintrittskarten oder Speisen und Getränke oder vermieten Vereinsgebäude und Sportanlagen. Vereine sind damit im Sinne des Umsatzsteuerrechts unternehmerisch tätig. Die Einnahmen unterliegen, soweit nicht eine Steuerbefreiung greift, der Umsatzsteuer. Ob mit diesen Tätigkeiten ein Gewinn erzielt werden soll, ist unerheblich. Entscheidend ist auch nicht, ob die Tätigkeiten nur an Mitglieder oder auch an fremde Dritte erbracht werden.

Der Verein braucht allerdings keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn er die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Nach der Kleinunternehmerregelung wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die jährlichen Einnahmen aus den steuerpflichtigen Umsätzen (jeweils einschließlich Umsatzsteuer)

  • im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen haben

und

  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.

Ist eine der Grenzen überschritten, fällt Umsatzsteuer an. Der Verein hat Umsatzsteuervoranmeldungen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt abzugeben.

Die Tätigkeiten des Vereins, aus denen er umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt, sind zusammenzufassen. Es gibt keine Aufteilung in verschiedene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Zweckbetriebe. Für die Umsatzsteuer gibt es nur ein „Vereinsunternehmen“.

Eine Verletzung der steuerlichen Pflichten kann gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung verstoßen. Im schlimmsten Fall führt dies zu einem Verlust der Gemeinnützigkeit. Die Verantwortlichen der Vereine sollten die steuerlichen Pflichten des Vereins unbedingt im Blick behalten.