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Umweltinformationsgesetz

News - 07.07.1996

Nach § 4 Abs. 1 des 1994 in Kraft getretenen UIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder Person des Privatrechts, die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind, vorhanden sind.

 

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt zugänglich gemacht werden (§ 8 Abs. 1 UIG).

 

Vor der Entscheidung über die Offenbarung der geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören, so daß sie Gelegenheit erhalten, auf die Schutzwürdigkeit der Informationen hinzuweisen. Es wird in Zukunft daher besonderes Augenmerk darauf gelegt werden müssen, welche Informationen im Betrieb anfallen, welche Daten den Betrieb verlassen und wem diese Daten zur Verfügung gestellt werden. Dringend zu empfehlen ist, geheimhaltungsbedürftige oder aus anderen Gründen sensible Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine ungewollte Preisgabe zu verhindern und das Anhörungsrecht sicherzustellen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit der Behörde im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist der Rechtsweg eröffnet, der zur Sicherung der Unternehmensinteressen im Einzelfall beschritten werden kann. Vorausschauend wird zu empfehlen sein, durch Betreiben einer aktiven und konstruktiven Umweltinformationspolitik der Geltendmachung von Umweltinformationsansprüchen gegenüber Behörden von vornherein vorzubeugen.