Wer eine Ware kauft oder ein Werk herstellen lässt, hat ein Recht auf „Nacherfüllung“, also auf Beseitigung von Mängeln an der gelieferten oder hergestellten Sache. Dazu muss er dem Verkäufer/Hersteller der Sache den Mangel in seiner Erscheinungsform (als Symptom) schildern und ihn auffordern, diesen Mangel zu beseitigen. Grundsätzlich ist der Kunde nicht verpflichtet, die Mangelursache zu erkunden und dem Lieferanten mitzuteilen. Der Lieferant hat den Sachverhalt zu prüfen und, wenn sich der Mangel bestätigt, diesen zu beseitigen.
Stellt sich dabei heraus, dass gar kein Mangel vorliegt, sondern z. B. eine Fehlbedienung erfolgte, dann besteht häufig Streit um die Kosten der überflüssigen Untersuchung durch den Lieferanten.
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsstellung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer gestärkt. Der Erwerber muss im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Unterlässt er fahrlässig oder vorsätzlich diese Überprüfung, hat er dem Lieferanten die Kosten der Untersuchung zu erstatten (Urt. v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06). Zu beachten ist aber: Nicht jede unberechtigte Mangelrüge löst diesen Anspruch aus. Es bedarf sorgfältiger Prüfung im Einzelfall.