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Unfall im Ausland – was nun?

News - 07.05.2006

Die Abwicklung der Folgen eines Verkehrsunfalls im Ausland war in der Vergangenheit äußerst mühsam. Denn es musste ein dort ansässiger Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Wer nicht rechtsschutzversichert war, hatte erheblichen Mehrkosten gegenüber einer Rechtsverfolgung im Inland.

Das ist nun für das „EU-Ausland“ anders geworden. Seit dem Jahr 2000 hat jeder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer mit Sitz in der EU in jedem Mitgliedstaat einen „Schadensregulierungsbeauftragen“ zu stellen. Dieser ist der Ansprechpartner für die Abwicklung des notwendigen Schriftverkehrs mit dem ausländischen Versicherer. Man bekommt ihn vom „Zentralruf der Autoversicherer“ in Hamburg genannt.

 

Der ausländische Versicherer (nicht allerdings der Unfallgegner selbst) kann jetzt im Inland verklagt werden, und zwar am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Geschädigten. Der Rechtsstreit wird nach deutschem Prozessrecht geführt. Allerdings richten sich die einzelnen Ersatzansprüche und ihre jeweilige Höhe nach wie vor noch nach dem Recht des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat.