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MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Ungewollte Betriebsaufspaltung - Frist bis 31.12.2002 verlängert!

News - 08.07.2002

Zum Beitrag in der Mandanteninformation vom 06.06.2002 „Betriebsaufspaltung mit Bürogebäuden?“ ist nachzutragen:

Nach dem BFH-Urteil vom 23.05.2000 (VIII R 11/99) kann fast jede Art von Immobilie, die der GmbH-Gesellschafter an die GmbH vermietet, eine wesentliche Betriebsgrundlage sein und damit zur sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung führen.

Es genügt, wenn das Gebäude die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebs-GmbH ist. Bei gleichzeitiger personeller Verflechtung gilt dies als Betriebsaufspaltung. In diesem Fall gehört das Grundstück zum Betriebsvermögen und der Vermieter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte die Gelegenheit zu einem Ausstieg aus einer gewollten Betriebsaufspaltung bis zum 30.06.2002 vorgesehen. Dieser Termin ist jetzt mit aktuellem Schreiben vom 11.06.2002 - VI A 6-S 2240-70/02 bis zum Jahresende - also bis zum 31.12.2002 verlängert worden (s. unser Hinweis in der Mandanteninformation Juni 2002).

Bis dahin kann die Betriebsaufspaltung entweder durch Beteiligung von Familienangehörigen zur Beendigung der personellen Verflechtung oder durch Kündigung des Miet- oder Pachtvertrages beendet werden. Andernfalls sind die in langen Jahren in der Immobilie entstandenen stillen Reserven mit dem Ende der Betriebsaufspaltung zu versteuern. Fragen Sie Ihre steuerlichen Berater!