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Unterbezahlung ausländischer Arbeitskräfte strafbar

News - 09.03.1997

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem entschieden, daß Unterbezahlung ausländischer Arbeitskräfte als Wucher bestraft werden kann. In einem Fall hatte ein deutscher Bauunternehmer ausländischen Bauarbeitern einen Stundenlohn gezahlt, der 1/3 unter dem Stundenlohn deutscher Arbeitnehmer gelegen hatte.

 

Nach Auffassung des BGH hat der Bauunternehmer die Zwangslage oder Unerfahrenheit der ausländischen Bauarbeiter ausgenutzt, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung stehen. Besonders interessant an dieser Entscheidung ist die Tatsache, daß der BGH ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des Wuchertatbestandes bereits bei Unterschreitung von einem Drittel des Mindestlohnes für gegeben erachtet.

 

Die Bejahung des Wuchertatbestandes zieht für den Bauunternehmer weitreichende Konsequenzen nach sich. Einerseits kann Wucher strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden. Andererseits steht den ausländischen Arbeitnehmern zivilrechtlich ein Anspruch auf Nachzahlung des vollen Tariflohnes zu. Hinzu kommt ein eventueller Ausschluß vom Wettbewerb gem. § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A.