Erwachsene Kinder müssen nach einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1508/96) für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern nur eingeschränkt Unterhalt zahlen. Vorrang haben die Versorgung eigener Kinder und die eigene Altersvorsorge.
In dem konkreten Fall war die Tochter zwar Miteigentümerin eines belasteten Mehrfamilienhauses, verfügte jedoch kaum über eigene Einkünfte. Das Landgericht hatte sie verurteilt, ein zinsloses Darlehen aufzunehmen, das erst 3 Monate nach dem Tod der Mutter fällig wurde und dieses auf ihrem Haus grundbuchlich zu sichern, um die Heimkosten ihrer verstorbenen Mutter aufbringen zu können.
Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Damit wurde klargestellt, dass dem sog. Elternunterhalt nur nachrangiges Gewicht zukommt.