Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Die gesetzliche Regelung sieht seit dem 01.01.2008 vor, dass ein geschiedener Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes (Betreuungsunterhalt) für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Danach hat der geschiedene Ehegatte grundsätzlich für seinen Unterhalt selbst zu sorgen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern dies mit der Kinderbetreuung zu vereinbaren ist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus das bisherige Alterspha-senmodell (keine Erwerbstätigkeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes / Halbtagstätigkeit bis zum 15. Lebensjahr des Kindes) nicht weiter angewandt werden kann (Urteil vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08).
Für die Zeit nach dem 3. Lebensjahr des Kindes ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen. Hierbei sind vor allem die Belange des Kindes sowie die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten auch durch Dritte für das Kind zu berücksichtigen. Eine weitere Betreuung durch den Elternteil kommt z.B. bei Behinderung oder Krankheit, Schulschwierigkeiten, Entwicklungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes in Betracht.
Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruches ist auch aus elternbezogenen Gründen, z.B. unter Berücksichtigung des Alters und des Gesundheitszustandes des betreuenden Elternteils, möglich.