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StangerJens Stanger
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Unternehmen müssen auch überzogene Meinungsäußerung hinnehmen

Wettbewerbsrecht - 04.02.2015

Welcher Unternehmer kann da schon ruhig bleiben: Ein Kunde bezeichnet das eigene Produkt als „Betrug“ und „groß angelegter Schwindel“, sogar als „Scharlatanerieprodukt“.

Aufregen kann sich der Unternehmer. Erfolgreich dagegen vorzugehen wird schwierig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut bekräftigt, dass Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich sogar scharfe und überzogene Meinungsäußerungen hinnehmen müssen (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14).

Da sich Unternehmen in der Öffentlichkeit bewegen, müssen sie grundsätzlich eine kritische öffentliche Diskussion hinnehmen. Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens sei in der Regel deshalb selbst dann zulässig, wenn sie polemisch und überspitzt formuliert ist.

Anders sieht es bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik (also der zielgerichteten Diffamierung) aus. Hiergegen kann sich ein Unternehmer weiterhin wehren.