Tritt eine Gemeinde als Verkäuferin von Grundstücken auf, werden die für die Erschließung anfallenden Beiträge häufig sogleich im Kaufvertrag abgelöst. Wirksame Ablösungsvereinbarungen setzen voraus, dass die Gemeinde über Ablösungsbestimmungen verfügt, die Ablösungsbeträge nach diesen Bestimmungen errechnet und die Ablösungsbeträge und deren Berechnung im Kaufvertrag oder vor der Beurkundung offen legt. Das wird nicht immer beachtet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg soll dies Folgen haben. Zahlt nämlich ein Grundstückserwerber im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages frühzeitig, soll ihm ein Schadensersatzanspruch zustehen, etwa auf Ersatz eines Zinsschadens bei Fremdfinanzierung (Urt. v. 21.06.2005, AZ: 11 U 40/05). Der Gemeinde wird dabei unterstellt, dass sie wissen muss, unter welchen Voraussetzungen Ablösungen vereinbart werden können.