Sonderkundenverträge enthalten oftmals eine an § 6 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Strom, Gas, Fernwärme und Wasser (AVB) angelehnte Haftungsbeschränkung oder erklären diese Vorschrift für entsprechend anwendbar (u.a. Haftung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Leitungsorgane, Begrenzung auf 5000,00 DM).
Ein jüngst ergangenes Urteil des OLG München stellt die bisherige Praxis im Sonderkundenbereich in Frage. Nach Ansicht des Gerichtes ist es jedenfalls einem als Publikums-AG organisierten Stromversorgungsunternehmen versagt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Haftung gegenüber Sondervertragskunden entsprechend § 6 AVB zu begrenzen. Die Haftungsbegrenzung sei nur für "kleine" Energieversorgungsunternehmen zu rechtfertigen. Bei einer unwirksamen Haftungsbeschränkung greift die gesetzliche Haftung ein. Bestehende Verträge sollten daher überprüft und ggf. geändert werden.