News

UebersalzDr. Marie Uebersalz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-435
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
uebersalz@appelhagen.de

Up-Stream-Merger steuerbegünstigt nach § 6a GrEStG

Steuerrecht - 04.03.2020

Der Bundesfinanzhof (BFH) bleibt zugunsten der Steuerpflichtigen bei seiner weiten Auslegung der für die Grunderwerbsteuer geltenden Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG. Nach dem Urteil des BFH vom 22.08.2019 (II R 18/19; veröffentlicht am 13.02.2020) ist auch der Fall von § 6a GrEStG begünstigt, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, stellt die Konzernklausel nach § 6a GrEStG keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV dar (EuGH-Urteil v. 19.12.2018 – C-374/17 „A-Brauerei").

Die Klägerin war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin ihrer Tochtergesellschaft, die auf die Klägerin verschmolzen wurde (up-stream-merger). Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der auch nicht gemäß § 6a GrEStG begünstigt sei. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht in erster Instanz (FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2014 – 4 K 1059/13) die Auffassung, dass die Verschmelzung vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werde und gab der Klage statt. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

 

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.06.2012 - S 4514, BStBl. I 2012, 662) ist auch die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft begünstigt.   Unschädlich ist, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund" zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet wurde. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG sind u.a., dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht.