Christian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
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Was muss ein Händler seit dem 01.01.2022 beachten, wenn er einem Verbraucher ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem reparierten Unfallschaden verkaufen will?
Wenn ein Händler ein Fahrzeug mit sog. „negativen“ Eigenschaften an einen Verbraucher verkaufen will, wie z.B.
muss er Folgendes tun, wenn er für diese Eigenschaften nicht nach der gesetzlichen Gewährleistung haften will:
1. Hinweis vor Vertragsschluss
Der Verkäufer muss den Käufer über die o.g. Eigenschaften vor Vertragsschluss informieren.
Damit der Verkäufer (etwa in einem Gerichtsverfahren) nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist, sollte der Verkäufer seine Hinweise in einem gesonderten und vom Käufer unterzeichneten Protokoll dokumentieren.
Ein weiterer Lösungsansatz wäre, den Kunden hierüber zunächst „nur“ mündlich zu informieren und dann im Kaufvertrag hierauf Bezug zu nehmen, indem etwa Formulierungen gewählt werden wie:
wie bereits vorab erklärt, erläutert und informiert, ist das Fahrzeug als Mietfahrzeug genutzt worden.
2. Verkäufer muss den Hinweis ausdrücklich und gesondert geben
Der Hinweis muss im Kaufvertrag selbst nochmals ausdrücklich und gesondert aufgeführt werden.
„Gesondert“ bedeutet dabei, dass der Hinweis im Kaufvertrag optisch „auffallen“ muss und zwar durch Platzierung und durch die drucktechnische Gestaltung. So muss z. B. die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietfahrzeug im Kaufvertrag, am besten zu Beginn des Dokuments durch „Fettdruck“, gesonderte Umrandung, Unterstreichen o.ä. besonders kenntlich gemacht werden.
Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, kann wirksam eine negative Eigenschaft im Verbrauchsgüterkauf vereinbart werden. Die Folge ist dann, dass sich der Käufer insoweit nicht auf Gewährleistungsansprüche berufen kann.
3. Keine höchstrichterliche Rechtsprechung
Da die Neuregelung des Kaufrechts noch jung ist, gibt es bisher kaum Rechtsprechung hierzu. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es noch gar nicht. Es bleibt also spannend.