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Urheberrecht: Löschen, löschen, löschen! Bildrechte im Internet

News - 02.01.2013

Eine Homepage ist besonders ansprechend, wenn sie durch Bilder illustriert wird. Allerdings kann nicht immer ausgeschlossen werden, dass Dritte Urheberrechte an einem Bild besitzen, sofern man das Bild nicht selbst geschossen oder ausführlich recherchiert hat. Sofern eine Urheberrechtsverletzung berechtigt abgemahnt und man zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert wird, ist genau zu prüfen, wie weit diese gefasst ist. Eine Erklärung, ein Bild künftig nicht mehr „im Internet zu nutzen“ bedeutet, dass dieses Bild auch nirgends mehr zu finden ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 12.09.2012, Az.: 6 U 58/11) verlangt, dass der Verpflichtete selbst 30 Server einzeln auf mögliche, noch vorhandene verletzende Dateien untersucht.

 

Wenn Sie also diese Dateien nicht richtig gelöscht haben, riskieren Sie, dass der Urheberrechtsinhaber die Vertragsstrafe geltend macht, d.h. Sie zu weiteren Zahlungen verpflichtet sind. Gleichfalls sollten Sie alle Maßnahmen dokumentieren, die Sie vornehmen, um nachzuweisen, dass Sie alles Ihnen mögliche getan haben, um eine weitere Verletzung zu verhindern.