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Urlaub und Kurzarbeit

Arbeitsrecht - 11.03.2021

Infolge der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Kurzarbeit eingeführt. Kurzarbeit hat Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. Umgekehrt ist der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer aber auch bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld von Bedeutung. 

Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Urlaubsanspruch abhängig von der Anzahl der Tage, an denen während des Kalenderjahres eine Pflicht zur Arbeit besteht oder diese als Folge gesetzlicher Regelungen mit Entgeltfortzahlungsanspruch suspendiert ist. Ist die Arbeitspflicht entgegen § 3 Abs. 1 BUrlG auf weniger als 6 Tage/Woche verteilt, vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Fehlt es vollständig an einer Arbeitspflicht, besteht kein Erholungsbedürfnis. Danach kann ein Urlaubsanspruch in Zeiten nicht entstehen, in denen (bspw. während Eltern- oder Altersteilzeit) keine Arbeitspflicht besteht. Hiervon ausgenommen sind lediglich Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder mutterschutzbedingte Beschäftigungsverbote.

Diese neue Rechtsprechung dürfte auch auf die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zu übertragen sein, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an weniger Tagen arbeitet als vor deren Einführung. Kurzarbeit führt dann zu einer Urlaubskürzung. Während der Kurzarbeit Null, in der überhaupt keine Arbeit geleistet wird, entsteht überhaupt kein Urlaubsanspruch. 

Ob sich der Urlaubsanspruch während Kurzarbeit automatisch verringert oder ob eine Regelung der Arbeitsvertragsparteien (Kürzungsvereinbarung) erforderlich ist, ist bisher nicht geklärt. Regelungen über Kurzarbeit sollten daher die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei „Kurzarbeit null“ vorsehen. 

Unvermeidbarer Arbeitsausfall als Voraussetzung von Kurzarbeitergeld 

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls. Dieser lag bisher vor, wenn Zeitguthaben oder Überstunden abgebaut und Arbeitnehmer ihren Resturlaub aus dem Vorjahr genommen hatten. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt darüber hinaus, dass Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit auch ihren Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr einsetzen, sofern ihre (konkreten) Urlaubswünsche nicht entgegenstehen. Von diesem Grundsatz wurde nur für das Jahr 2020 eine Ausnahme gemacht.
Das bedeutet für die betriebliche Praxis: wenn für das laufende Jahr bereits eine Urlaubsplanung (z.B. Urlaubsliste, Betriebsferien) besteht, muss dieser zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht eingebracht werden. Deshalb ist es sinnvoll, kurzfristig entsprechende Urlaubsplanung mit Ihren Arbeitnehmern vorzunehmen.