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Urlaubsanspruch während Elternzeit richtig kürzen

Arbeitsrecht - 02.10.2019

Arbeitgeber können Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, § 17 Abs. 1 BEEG. Die Kürzungsregelung verwirklicht den allgemeinen Rechtsgedanken, den Umfang des Urlaubs an die bestehende Arbeitspflicht anzupassen.

Die Kürzung tritt allerdings nicht automatisch ein. Der Arbeitgeber muss von seinem Recht durch Abgabe einer Kürzungserklärung aktiv Gebrauch machen. Dabei unterliegt die Ausübung des Kürzungsrechts zeitlichen Schranken. Bereits vor einigen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kürzungserklärung nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden kann. Mit aktueller Entscheidung (Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 495/17) hat das Bundesarbeitsgericht einen weiteren Pflock eingeschlagen: die Kürzungserklärung kann nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, erfolgen. Damit steht fest, dass prophylaktische Kürzungserklärungen des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag für den möglichen Fall einer Elternzeit nicht zum Ziel verhelfen. Sie sind wirkungslos.

Wir empfehlen, die Kürzungserklärung zeitgleich mit der Bestätigung der Inanspruchnahme der Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer abzugeben. Damit sind sowohl Fälle einer Verlängerung der Elternzeit als auch der Inanspruchnahme einer neuen Elternzeit während vorangegangener Elternzeit gleich mit abgedeckt.