Roberta Staats
Rechtsanwältin
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Arbeitsrecht
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Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind (nur) auf den verpflichtend zu zahlenden Mindestlohn anrechenbar, wenn der Arbeitgeber diese vorbehaltlos und unwiderruflich in monatlichen Raten auszahlt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.05.2016 (Az.: 5 AZR 135/16) bestätigt.
Im entschiedenen Fall arbeitete die klagende Arbeitnehmerin in Vollzeit (durchschnittlich) 173 Stunden/Monat. Der Arbeitgeber zahlte der Klägerin monatlich neben dem Bruttogehalt von 1.391,36 € je 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 € brutto (ca. 8,70 € brutto/Stunde). Die Klägerin vertrat zu Unrecht die Auffassung, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld könne nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Ihre auf Zahlung von ergänzendem Entgelt gerichtete Klage wurde abgewiesen.