Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Im Jahre 2011 wurde eine Regelung in das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz eingefügt, die zu ganz erheblichen unvorhergesehenen Zusatzkosten bei Baumaßnahmen führen kann. Danach dürfen archäologische Bodenfunde im Zuge von genehmigten Baumaßnahmen zwar überbaut oder zerstört werden. Der Veranlasser der Baumaßnahme ist jedoch zur Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Bodenfunde verpflichtet (§ 6 Abs. 3 NDSchG). Mit anderen Worten zur Durchführung und Kostentragung einer Ausgrabung. Diese verursacht nicht nur Zeitverzug, sondern kann auch erhebliche Kosten auslösen.
Das Gesetz bestimmt eine nicht näher definierte Zumutbarkeitsgrenze, die die amtliche Gesetzesbegründung und die Kommentierung mit 15 % der Investitionskosten der Baumaßnahme ansetzt, wenn das Vorhaben auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
Wenn z.B. ein Bauvorhaben mit 2 Millionen € Baukosten in einem Bereich geplant ist, in dem archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen werden können, muss daher grundsätzlich ein Betrag von zusätzlichen 300.000,00 € für eine möglicherweise erforderliche Grabung einkalkuliert werden.