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Verdeckte Gewinnausschüttungen (v.GA) und Vertrauensschutz

News - 05.07.1997

Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund von In-Sich-Geschäften sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht automatisch als v.GA zu behandeln, wenn sie - erst aus heutiger Sicht - aufgrund zivilrechtlich unwirksamer Verträge erfolgen. Wird jetzt über alte Sachverhalte entschieden, soll die heutige, schärfere Rechtsprechung nicht rückwirkend angewendet werden. Dies gilt, wenn die z. Z. der Vertragsabschlüsse geltenden Formanforderungen erfüllt oder die frühere Rechtslage strittig war. Ein ordentlicher Geschäftsleiter durfte bei zumutbarer Ausübung seiner Sorgfaltspflichten auf die Rechtswirksamkeit der Vereinbarungen vertrauen. Das gilt - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung - ebenfalls für die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Anstellungsverträge und deren Änderungen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer.