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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

News - 12.04.1996

Die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union war bis zum 01.07.1993 in deutsches Recht umzusetzen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 02.05.1996 festgestellt, daß die Bundesrepublik Deutschland mit der nicht fristgerechten Umsetzung ihre Verpflichtungen aus den Europäischen Verträgen verletzt hat. Für freiberufliche Leistungen ist vorgesehen, die Vorgaben aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie in einer Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) umzusetzen.

 

Die Grundzüge des vorliegenden Entwurfs einer VOF orientieren sich sowohl hinsichtlich ihres Aufbaus als auch des sachlichen Inhalts am Standard der eingeführten Vergabeordnungen VOL/A und VOB/A. Für freiberufliche Leistungen (etwa Architekten- und Ingenieurleistungen, Steuerberatung, Rechtsberatung), sind folgende Besonderheiten von Bedeutung:

 

[Aufträge über freiberufliche Leistungen sind grundsätzlich im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen der Auftraggeber ausgewählte Personen anspricht, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.]

[Die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber darf bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen.]

[Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch den Nachweis der Berufszulassung belegt.]

[Für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ist insbesondere die Präsentation von Referenzobjekten, die der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit vorlegt, zugelassen.]

[Der Vertrag ist mit dem Bewerber zu schließen, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten läßt.]

[Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten (HOAI, Steuerberatergebührenverordnung, BRAGO), ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.]

 

Dem an das Vergaberecht gebundenen öffentlichen Auftraggeber wird es auch unter der VOF möglich sein, nach vorheriger Bekanntmachung den Freiberufler seines Vertrauens zu beauftragen.