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StangerJens Stanger
Rechtsanwalt
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Vereinsmitglieder dürfen E-Mail-Adressen anderer Mitglieder einfordern

Datenschutz - 04.03.2026

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die demokratischen Rechte innerhalb von Vereinen. Wenn Mitglieder zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte, etwa zur Organisation einer Opposition oder zur Vorbereitung von Abstimmungen, Kontakt zu anderen Mitgliedern aufnehmen wollen, haben sie einen Anspruch auf Herausgabe der entsprechenden E-Mail-Adressen. Der Datenschutz steht dem nicht entgegen.

Hintergrund: Der Wunsch nach direkter Kommunikation
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um ein Mitglied eines größeren Vereins, das vor einer wichtigen Abstimmung über den Verkauf vereinseigener Grundstücke eine abweichende Meinung vertreten und andere Mitglieder davon überzeugen wollte. Um eine Opposition zu organisieren und gezielt zu informieren, verlangte das Mitglied vom Verein die Herausgabe der E-Mail-Adressen aller Stimmberechtigten. Der Verein verweigerte dies unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Entscheidung: Mitgliedschaftsrechte wiegen schwerer als Datenschutzbedenken
Nachdem bereits das OLG München dem Kläger recht gegeben hatte, bestätigte der BGH (Urt. v. 10.12.2025 – Az.: II ZR 132/24) diesen Anspruch nun höchstrichterlich.

Die Richter stellten klar, dass sich der Anspruch auf Information aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt. Da der Verein selbst überwiegend per E-Mail mit seinen Mitgliedern kommuniziere, müsse es auch den einzelnen Mitgliedern ermöglicht werden, diesen effizienten und kostengünstigen Weg für die interne Meinungsbildung zu nutzen.

Ein Verstoß gegen die DSGVO liege nicht vor. Die Datenverarbeitung ist laut BGH durch Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Erfüllung des vertragsähnlichen Vereinsverhältnisses) oder zumindest durch berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt. Wer einem Verein beitritt, müsse damit rechnen, von anderen Mitgliedern zu vereinsbezogenen Zwecken kontaktiert zu werden.

Praxishinweis: Was Vereine nun beachten sollten
Das Urteil verdeutlicht, dass der Datenschutz nicht als „Schutzschild“ gegen unliebsame vereinsinterne Diskussionen missbraucht werden darf.

  • Auskunftspflicht: Vereine müssen darauf vorbereitet sein, Mitgliederlisten inklusive E-Mail-Adressen herauszugeben, wenn ein berechtigtes Interesse (z. B. Vorbereitung einer Mitgliederversammlung oder eines Minderheitenbegehrens) glaubhaft gemacht wird.
  • Satzungsregelungen: Eine Satzung kann dieses Recht nicht pauschal ausschließen. Auch die bloße Zusage an Mitglieder, ihre Daten nicht weiterzugeben, entbindet den Verein nicht von der gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber anderen Mitgliedern.
  • Zweckbindung: Die empfangenden Mitglieder dürfen die Adressen wiederum ausschließlich für den angegebenen vereinsinternen Zweck verwenden und nicht für private oder kommerzielle Werbung nutzen.