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EichhornDr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Verfahren der Bauleitplanung - Entspannung bei der Hinweisbekanntmachung

Öffentliches Recht - 06.11.2019

Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes ist die ordnungsgemäße Hinweisbekanntmachung für die Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB). Hier hat die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Unruhe verursacht, die die Anforderungen an die Angabe der vorliegenden umweltbezogenen Informationen gegenüber der bisherigen Praxis deutlich verschärft hatte.

Eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 06.06.2019 - 4 CN 7.18) hat nun verschiedene bislang unklare Fragen in einer für die Praxis erträglichen Weise geklärt. Regelmäßig kann der vom Ersteller des Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme gewählte Titel in der Hinweisbekanntmachung verwendet werden. Eine Angabe der Herkunft oder der genauen Art der Unterlage ist nicht erforderlich, obwohl das bislang das geringste Problem war. Der Inhalt der Unterlage muss nach Themenblöcken grob angegeben werden.

Ausreichend ist danach etwa: Lärmschutzgutachten oder artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.