Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-448
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
tuechelmannappelhagen.de
Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für
Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für
Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-456
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
kutzappelhagen.de
Das derzeitige Erbschaftsteuerrecht sieht beim Übergang betrieblichen Vermögens eine Steuerbefreiung i.H.v. 85 Prozent vor. Diese gilt unter der Voraussetzung, dass das Vermögen und die mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze erhalten bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuerverschonung sogar 100 Prozent betragen. 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob diese Vergünstigungen eine verfassungswidrige Überprivilegierung darstellen. Im Zusammenwirken mit persönlichen Freibeträgen und weiteren Verschonungen sei die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme - so der BFH.
Das BVerfG folgt dieser Argumentation und hat das geltende Erbschaftsteuerrecht am 17.12.2014 teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hält die Begünstigung von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz für vereinbar, sieht aber in der Ausgestaltung der Verschonungsregelungen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Trotzdem sind die Vorschriften zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung schaffen. Allerdings müssen Unternehmer, die bis dahin von den als verfassungswidrig erachteten Vergünstigungen Gebrauch machen, aufpassen: Das BVerfG hat ausdrücklich betont, dass es dem Gesetzgeber erlaubt ist, die verfassungswidrigen Vergünstigungen bei einer exzessiven Ausnutzung rückwirkend zu versagen. Das Vorziehen einer ohnehin in den nächsten Jahren geplanten Vermögensübergabe kann dem Nachfolger den Start dennoch deutlich erleichtern. Diskutieren Sie mit uns auf unserer Vortragsveranstaltung am 01.07.2015 die Chancen auf den Erhalt der ungeschmälerten Betriebsvermögensbegünstigung trotz des Risikos einer rückwirkenden Gesetzesänderung.