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Vergabe von Sanierungsarbeiten nur durch Eigentümerbeschluss

WEG-Recht - 08.03.2017

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Eigentümerversammlung nur einen Grundsatzbeschluss über Sanierungsarbeiten fasst. Zugleich delegiert sie das Einholen (weiterer) Angebote sowie die Auftragsvergabe an Beirat und/oder Verwalter. Diese Vorgehensweise stellt eine unzulässige Kompetenzverlagerung dar. Im Fall der Anfechtung erklärt das Gericht einen derartigen Beschluss in der Regel für ungültig. Eventuell muss der Verwalter sogar die Prozesskosten zahlen.

Nach dem Gesetz müssen die Eigentümer die notwendigen Entscheidungen über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums selbst treffen. Die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung von größeren Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum setzt eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung voraus. Dabei sollen zumindest drei Vergleichsangebote für die Entscheidung der Wohnungseigentümer vorliegen. Die Wohnungseigentümer können nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst noch eingeholt werden müssen. Vielmehr sollen die Eigentümer in der Versammlung über die Auswahl und Beauftragung des jeweiligen Unternehmens selbst entscheiden.

Eine Verlagerung der Entscheidungsbefugnis auf den Beirat oder den Verwalter widerspricht deshalb in der Regel dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Unbedenklich ist, dem Verwaltungsbeirat oder einem „Bauausschuss“ durch Mehrheitsbeschluss beratende, vorbereitende und prüfende Aufgaben zu übertragen, um den Entscheidungsprozess der Wohnungseigentümer in der Versammlung zu erleichtern.