Dr. Joachim Gulich LL.M.
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In Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber können sich kompetente Bieter mit intelligenten Nebenangeboten Wettbewerbsvorteile verschaffen. Zugleich nützen Nebenangebote den Vergabestellen, da spezialisierte Bieter häufig über Konzepte, Technologien und technische Lösungen verfügen, die die Vergabestellen und ihre Planer nicht kennen.
Dabei hat sich Streit in der Frage entzündet, ob Vergabestellen in Offenen Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte Nebenangebote überhaupt zulassen und werten dürfen, wenn nach ihren Ausschreibungsbedingungen ausschließlich der Preis Zuschlagskriterium sein soll. Vergabesenate unterschiedlicher Oberlandesgerichte hatten diese Frage unterschiedlich beantwortet. Deshalb hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 07.01.2014 (Az.: X ZB 15/13) entschieden, dass Nebenangebote in europaweiten Ausschreibungsverfahren grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, sofern der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nach Ansicht des BGH nicht, weil diese Anwendung des nationalen Rechts offenkundig nicht in Widerspruch zu den vergaberechtlichen Bestimmungen und Vorgaben des Unionsrechts stehe.
Für die Praxis ist damit die Frage geklärt. Leider wird sie die Tendenz der Vergabestellen stärken, gar keine Nebenangebote mehr zuzulassen und damit die Kreativität und Kompetenz spezialisierter Unternehmer zurückdrängen.