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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Vergaberecht – Erschließungsvertrag kein Bauauftrag!

News - 09.07.2011

Erschließungsträgern obliegen neben der Errichtung der erforderlichen Bauwerke insbesondere stadtplanerische und Finanzierungsaufgaben. Die Europäische Kommission war in einem in Spanien spielenden Fall der Auffassung, dass der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit einem privaten Erschließungsträger als öffentlicher Bauauftrag ausschreibungspflichtig sei.

 

Der Europäische Gerichtshof hat diese Auffassung zurückgewiesen (EuGH, Urteil vom 26.05.2011, Rs. C-306/08). Die Erschließung eines oder mehrerer Grundstücke erfordere Bauarbeiten, wie z. B. die Herstellung befestigter Fahrbahnen. Diese baulichen Komponenten bilden aber nicht den Hauptgegenstand des Vertragsschlusses mit dem Erschließungsträger. Denn die Erschließung von Grundstücken im Wege des mittelbaren Durchführungsverfahrens (nach spanischem Recht) umfasst neben der Errichtung des Bauwerks auch Tätigkeiten, die nicht als "Bauarbeiten" im Sinne der Richtlinien 93/37/EG und 2004/18/EG qualifiziert werden können. Diese machten den Schwerpunkt des Vertrages aus.

 

Da Erschließungsverträge im Regelfall ebenfalls keine Verpflichtung zur Ausführung von Dienstleistungen für die öffentliche Hand beinhalten, bleiben sie vergaberechtsfrei.