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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Vergaberecht: Fehlverhalten des Auftraggebers kein Aufhebungsgrund

News - 07.01.2014

Bieter müssen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von den in den Vergabe- und Vertragsordnungen festgelegten Aufhebungsgründen gedeckt ist. Grundsätzlich kann ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren selbst ohne Aufhebungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A jederzeit aufheben. Bieter haben einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB), aber nicht darauf, dass er den Auftrag erteilt. Fehlt ein Aufhebungsgrund, ist der Bieter durch das Verfahren in seinen Rechten verletzt und kann Schadenersatz verlangen.

 

Ob ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung berechtigt, entscheidet eine Interessenabwägung im Einzelfall. Es herrschen im Interesse des Bieterschutzes strenge Maßstäbe. Steht ein Fehlverhalten des Auftraggebers im Vergabeverfahren im Raum, sieht der Bundesgerichtshof im Regelfall unabhängig von der Frage des Verschuldens keinen schwerwiegenden Grund (BGH - Beschluss vom 20. März 2014 (X ZB 18/13). Anderenfalls läge es in der Hand des Auftraggebers, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen.

 

Öffentliche Auftraggeber sollten deshalb die häufig noch mögliche Korrektur erkannter Defizite im laufenden Vergabeverfahren nutzen, um nicht Gefahr zu laufen, Schadensersatz (mindestens die Angebotskosten) leisten zu müssen.