Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Die Corona - Krise stellt Wirtschaft und öffentliche Hand vor große Herausforderungen an die schnelle und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren zur Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Pandemie und zur Aufrechterhaltung wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unserer Volkswirtschaft.
Im Regelfall sind aktuell sowohl oberhalb der EU-Schwellenwerte als auch für nationale Vergabeverfahren nach der UVgO sog. Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb mit verkürzten Fristen möglich. Außerdem lassen sich im Einzelfall Möglichkeiten zur erleichterten Änderung laufender Verträge (Laufzeit, Inhalt, Gegenstand) oder zur (Über-) Ausschöpfung von Rahmenverträgen nutzen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat deshalb am 19.03.2020 ein „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung zur Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-Cov-2“ veröffentlicht (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html).
Parallel haben das Niedersächsische Wirtschafts- und das Finanzministerium am 20.03.2020 zunächst bis einschließlich 31.05.2020 befristete lockernde Ausführungsbestimmungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erlassen (https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/corona-krise-landesregierung-sichert-unternehmen-unterstutzung-zu-186616.html)
Die Regelungen gelten nach einem aktuellen Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27.03.2020 für Bauleistungen analog.
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