Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Die Kostenberechnung für das Bauvorhaben eines öffentlichen Auftraggebers weist Kosten für das gesamte Projekt von ca. 26,1 Mio. Euro aus. Diese Kostenberechnung war Grundlage der Budgetierung und der Beschaffung der notwendigen Haushaltsmittel. Für die (teilschlüsselfertige) GU-Leistung gab ein Bieter im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ein finales Angebot über 21,7 Mio. Euro ab. Bei Zuschlagserteilung darauf hätte sich eine Finanzierungslücke von insgesamt ca. 2,79 Mio. Euro eingestellt.
Das OLG Celle (Beschluss vom 13.01.2011 – Az. 13 Verg 15/10) hat die vom Auftraggeber deshalb verfügte Aufhebung des Verhandlungsverfahrens für rechtmäßig erklärt. Wenn das zur Verfügung stehende Gesamtbudget erheblich überschritten werde, sei dies ein "anderer schwerwiegender Grund" im Sinne von § 26 Nr. 1 c) VOB/A 2006 (entspricht § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009). Eine fehlerhafte Ermittlung des Finanzierungsbedarfs habe der Bieter nicht nachgewiesen.
Die Frage, ab wann eine "erhebliche Überschreitung" einer vertretbaren Kostenberechnung vorliegt, lässt das Gericht offen. Im konkreten Fall betrug die Überschreitung „nur“ rund 11 %. Es tritt hinzu, dass Bieter im Regelfall wegen der fehlenden Offenlegung kaum die Fehlerhaftigkeit einer Kostenberechnung werden nachweisen können. Insofern sind die Chancen, im Wege eines Nachprüfungsverfahrens erfolgreich eine wegen Unwirtschaftlichkeit verfügte Aufhebung anzugreifen, mit dieser Rechtsprechung weiter eingeschränkt.