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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Vergaberecht – Keine Angebotsreparatur durch Anfechtung von Typenangabe

News - 08.08.2012

Die Vergabestelle schrieb Lüftungsbauarbeiten für ein Krankenhaus aus. Zum Leistungssoll gehörten Filterdecken für Operationsräume mit acht Filtern der Filterklasse H14. Die Bieter mussten die technischen Daten der angebotenen Filterdecken dem An-gebot beifügen sowie Fabrikat und Typ bezeichnen. Nachdem ein Bieter nach Submission erkannt hatte, dass er einen falschen Filtertyp in das Leistungsverzeichnis eingetragen hatte, erklärte er die Anfechtung dieser Typen- und Produktbezeichnung. Damit fehlte nach seiner Rechtsauffassung die verlangte Typenbezeichnung. Sie sei deshalb von der Vergabestelle nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachzufordern.

Das OLG Koblenz (Beschluss vom 30.03.2012 - 1 Verg 1/12) hat diese Auffassung zurückgewiesen. Die Teilanfechtung der Produktangaben nach Angebotsabgabe stellt vergaberechtlich eine unzulässige nachträgliche Änderung des Angebotsinhaltes dar. Folglich war der Bieter so zu behandeln, als habe er nie ein Angebot abgegeben.

Die Reparaturvorschrift § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zur Heilung formaler Defizite von Angeboten findet keine Anwendung, wenn eine geforderte Erklärung formgerecht lesbar und vollständig abgegeben ist, aber inhaltlich falsch ist. Materielle, sachliche Angebotsfehler sind kraft dieser Bestimmung nicht einmal durch die Hintertür der Anfechtung zu retten.