Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Der öffentliche Auftraggeber verlangte im Verfahren der Bewerbervorauswahl, mit der Bewerbung die "letzte Bilanz" vorzulegen. Die (zwingende) Nichtberücksichtigung einer Bewerbung für den Fall des Fehlens der Bilanz hatte er in den Vergabeunterlagen nicht angedroht. Bei zwei der Bewerbungen fehlte die Bilanz. Diese Bewerber lieferten auf Aufforderung der Vergabestelle nach. Einer davon erhielt dann den Auftrag. Dagegen wendete sich die Klage eines Wettbewerbers.
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 10.10.2013 - Rs. C-336/12) differenziert zwischen Berichtigungen / Klarstellungen offensichtlicher sachlicher Fehler in einer bereits eingereichten Bewerbung und der faktischen Einreichung einer neuen Bewerbung. Das Zulassen einer neuen Bewerbung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das „Nachbessern“ stehe im Ermessen der Vergabestelle. Hat sich die Vergabestelle selbst gebunden, unvollständige Bewerbungen oder Angebote ohne die Möglichkeit der Nachbesserung auszuschließen, muss sie dieses selbst gesetzte Kriterium strikt beachten. Hat sie diesen Ausschluss in den Vergabeunterlagen nicht formuliert, darf die Vergabestelle unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nachfordern.