Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Bei der Vergabe öffentlicher Planungsaufträge kommt es häufig zum Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an möglichst günstigen Preisen und den Vorgaben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Nach der HOAI dürfen die Honorarmindestsätze nicht unterschritten werden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 28.11.2002, 2 Verg 14/02) entschied, dass ein unterhalb der Mindestsätze liegendes Angebot eines Bieters um einen Generalplanungsauftrag nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf. Im Verhandlungsverfahren über die Vergabe freiberuflicher Leistungen sind Nachverhandlungen zulässig. Ein Angebot, das die Mindestsätze unterschreitet, darf nur nach Scheitern von Nachverhandlungen über eine Anpassung ausgeschlossen werden.
Bleibt deshalb ein Bieter in seinem Angebot zunächst unterhalb der Mindestsätze, besteht die Möglichkeit, diesen Fehler im Verhandlungsverfahren zu korrigieren. Anpassung des Honorars einerseits, Verzicht auf die Erstattung von Nebenkosten andererseits kann dazu führen, dass im Ergebnis das Angebot weiter in Höhe des Ursprungsbetrages liegt.