Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Ein beauftragter Projektsteuerer in einem Großprojekt der öffentlichen Hand hatte die Anwendung bestimmter Regeln des Rechts der öffentlichen Auftragsvergabe übersehen. Außerdem hatte er einzelne Vergaben nicht so dokumentiert, dass daraus die Einhaltung der Verfahrensregeln nachweisbar war. Daraufhin hat der Zuwendungsgeber den Förderbescheid widerrufen, so dass der öffentliche Auftraggeber Zuwendungen zurückerstatten musste.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.06.2014, Az.: 17 U 5/14) hat offen gelassen, ob der Projektsteuerungsvertrag Werk- oder Dienstleistungsvertrag war. In jedem Falle hafte der Projektsteuerer gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten, wenn die von ihm strukturierten und gesteuerten öffentlichen Vergabeverfahren Vergaberechtsregeln verletzen oder der Auftraggeber die Einhaltung der maßgeblichen Regelungen gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht dokumentieren kann. Da die Schäden durch eine Nachholung nicht mehr beseitigt werden können, bedarf es einer Fristsetzung nicht.
Projektsteuerer sollten deshalb von ihnen betreute Vergabeverfahren akribisch dokumentieren und vergaberechtliche Auflagen der Zuwendungsgeber buchstabengetreu umsetzen, um nicht den Widerruf der Zuwendung und damit die eigene Haftung zu riskieren.