Dr. Joachim Gulich LL.M.
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In einem richtungsweisenden Beschluss vom 25.05.2005 (7 B 10356/05) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für die gerichtliche Überprüfung von Auftragsvergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO als eröffnet gesehen
Dem Abschluss des privatrechtlichen Bauvertrages (zweite Stufe des Vergabeverfahrens) geht als erste Stufe ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Vergabeverfahren als Entscheidung über die Frage, welchem Bieter der Zuschlag zu erteilen ist, voraus. Auf dieser ersten Stufe sei wegen der Rechtsschutzgarantie und des Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes zwingend Rechtsschutz zu gewähren. Den Bietern erwachse
ein subjektiver Anspruch auf die Einhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren nach der VOB/A.
Es ist danach möglich, vor den Verwaltungsgerichten einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter zu erreichen. Abzuwarten bleibt, ob andere Verwaltungsgerichte dieser bieterfreundlichen Linie folgen.